VERMÖGENSSCHADEN-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung stellt den Versicherungsnehmer im Rahmen der vereinbarten Bedingungen bis zur vereinbarten Höhe der Versicherungssumme von Schadenersatzansprüchen aus dem Bereich der beruflich verursachten echten Vermögensschäden durch Fehlberatung oder Berufsversehen, z.B. in Form einer Fristversäumnis, frei.
Der Versicherungsumfang schließt die Prüfung der Haftung (ist eine Ersatzpflicht gegeben, wenn ja, in welcher Höhe sind die Forderungen berechtigt), die Wiedergutmachung der berechtigten Ansprüche und auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche (einschließlich der Prozessführung mit Übernahme der Kosten im Sinne einer indirekten Rechtsschutzversicherung) mit ein. Üblicherweise gilt der Versicherungsschutz nur für berufliche Tätigkeiten im Inland. Auslandsschutz kann im Einzelfall nach Prüfung durch den Versicherer gewährt werden. Zusätzlich kann bei einzelnen Versicherern eine Sachschaden-Deckung für Schäden an anvertrauten Unterlagen abgeschlossen werden.

Wie ist der Versicherungsfall definiert?
Maßgeblich für den Versicherungsfall ist der Verstoß im Sinne eines beruflichen Fehlverhaltens (§ 3 Abs. 5 AVB Ziff. 1) und nicht der Eintritt bzw. das Erkennbarwerden des Schadenereignisses, wie es in der Ereignistheorie geregelt ist, die in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen gilt. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass der Verstoß des Versicherungsnehmers innerhalb der Vertragszeit liegt. Im Rahmen der vereinbarten Nachhaftung besteht für diese Schäden auch dann Versicherungsschutz, wenn die Ansprüche erst nach Vertragsende gestellt werden.

Wie ist die Nachhaftung geregelt?
Die Versicherer gewähren auf der Grundlage der geltenden Verstoß-Theorie eine Vorwärtsdeckung, die über das Vertragsende hinausgeht. Die Länge der Nachhaftung ist abhängig von dem versicherten Risiko und dem einzelnen Versicherungsunternehmen. Bei einigen Risiken ist die Nachhaftung auf zwei Jahre begrenzt. Dies ist dann in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen festgehalten. Beim Wechsel des Versicherers ist die Versichererwechsel-Klausel zu beachten. Sofern diese gilt, gewährt der neue Versicherer Versicherungsschutz im Rahmen des Vorversicherungsvertrages, jedoch höchstens bis zur aktuell vereinbarten Versicherungssumme, wenn der Vorversicherer die Ersatzleistung nur wegen des Ablaufs der Nachhaftungszeit ablehnt.

Ist eine Rückwärtsversicherung möglich?
Bei einigen Versicherern besteht die Möglichkeit, Verstöße zu versichern, die dem Versicherungsnehmer vor der eigentlichen Vertragszeit unterlaufen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass er von diesen bei Vertragsabschluß keine Kenntnis hatte. Die Rückwärtsversicherung muss einzeln beantragt
werden.

Wie hoch ist die Ersatzleistung?
Die Deckungssummen können im Prinzip frei gewählt werden, wobei insbesondere in Berufsgruppen, die der Pflichtversicherung unterliegen, in der Regel Mindest- oder Pflichtsummen zu beachten sind. Eine Aufstockung der Deckungssumme ist nach Vereinbarung meist möglich. Die Summe sollte den individuellen Erfordernissen des Versicherungsnehmers entsprechen. Eine sorgfältige Prüfung vor Vertragsabschluss sollte nicht davon abhalten, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Höhe noch dem Risiko entspricht. Mit fortschreitender Berufstätigkeit nimmt in der Regel auch der Umfang der einzelnen Mandate oder Aufträge zu. In diesem Maße erhöht sich auch die Möglichkeit eines größeren Vermögensschadens. Da in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung die Verstoßtheorie gilt, ist eine Aufstockung der Deckungssummen vor dem Abschluss von neuen Aufträgen, die den bisherigen Rahmen deutlich übersteigen, anzuraten. Denn entschädigt wird jeweils nur bis zur Höhe der zum Zeitpunkt des Verstoßes vereinbarten Deckungssumme. Üblicherweise gilt als Jahreshöchstleistung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung das Zweifache der Versicherungssumme.

Selbstbehalt
Ein Selbstbehalt ist obligatorisch, wobei sowohl prozentuale als auch feste Selbstbehalte üblich sind. Die Höhe der Selbstbeteiligung je Schadenfall hängt bei jedem Versicherer von risiko- und berufsspezifischen Besonderheiten ab.

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