GRUPPENUNFALLVERSICHERUNG

Gruppenunfallversicherung

Die Gruppenunfallversicherung für Betriebe schützt die versicherten Personen bei Unfällen während der Vertragslaufzeit.

  • Attraktive Sonderleistungen binden qualifizierte Mitarbeiter näher an das Unternehmen.
  • Sie bietet zusätzlich zur Berufsgenossenschaftlichen-Unfallversicherung, durch die nur Berufsunfälle versichert sind, Versicherungsschutz bei allen Unfällen des täglichen Lebens.
  • Betriebliche Unfallversicherungen sind ein sozialer und kostengünstiger Beitrag des Unternehmens, für seine Mitarbeiter.

Regelungen zum Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft
Für Unternehmen, den Unternehmer und die Arbeitnehmer gilt:

  • Kraft Gesetz sind Unternehmer, nur in wenigen Ausnahmefällen in der Berufsgenossenschaft versichert. Kraft Satzung sind Unternehmer bestimmter Berufszweige verpflichtet, sich in der Berufsgenossenschaft zu versichern. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Es gibt viele Unternehmer, die nicht über eine Berufsgenossenschaft versichert sind, da entweder keine freiwillige Versicherung abgeschlossen wurde, oder sich die Unternehmer von der Verpflichtung befreien konnten.
  • Die Arbeitnehmer sind generell in der Berufsgenossenschaft versichert.
  • Die Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung reichen oft nicht aus, um die finanziellen Belastungen dauerhafter Invalidität auszugleichen.
  • Die Leistungen der Berufsgenossenschaft sind vom Gesetzgeber begrenzt und lassen sich nicht dem individuellen Bedarf des Unternehmens anpassen.
  • Die gesetzliche Unfallversicherung leistet erst bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wenn diese mindestens 20 % beträgt, während die private Unfallversicherung bereits ab 1% Invalidität zahlt.
    Fallen wichtige Führungskräfte oder Know-how-Träger aus, kann die Liquidität eines Unternehmens leiden.

Steuerliche Vorteile für das Unternehmen
Vom Arbeitgeber gezahlte Beiträge zur Gruppenunfallversicherung, sind Betriebsausgaben und führen zu einer Minderung der Steuerlast. Beiträge können Pauschal versteuert werden.
Die Regelung zur Pauschalversteuerung der Beiträge nach § 40 b Abs.3 gilt nur in Verbindung mit der Vereinbarung des Direktanspruches.

Zwei Varianten:
Der Arbeitnehmer hat einen direkten Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen

  • Die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn und unterliegen dem Lohnsteuerabzug.
  • Die erbrachten Versicherungsleistungen sind steuerfrei.
  • Rentenzahlungen sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern und Todesfallleistungen fallen unter die Erbschaftssteuer.
  • Der Arbeitnehmer kann die zu versteuernden Beiträge als Werbungs- und/oder Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

Der Arbeitnehmer hat keinen direkten Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen

  • Die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge sind im Versicherungsfall steuerpflichtige, bis dahin steuerfrei. Alle entrichteten Beiträge seit Beginn des Dienstverhältnisses werden berücksichtigt (auch bei zeitlichen Unterbrechungen oder wenn mehrere Verträge bestanden). Die Höhe der zu versteuernden Beiträge ist auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlten Versicherungsleistungen begrenzt.
  • Die erbrachten Versicherungsleistungen sind steuerfrei.

Ihre Vorteile

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